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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – MRK

Deutschland

MRK

Ausfertigungsdatum: 04.11.1950

Vollzitat:

"Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686)".

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

MRK

Ausfertigungsdatum: 04.11.1950

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

in der Fassung des Protokolls Nr. 11

Rom/Rome, 4.XI.1950

Der Text der Konvention wurde geändert entsprechend den Bestimmungen von Protokoll Nr. 3 (SEV Nr. 45), in Kraft getreten am 21. September 1970, von Protokoll Nr. 5 (SEV Nr. 55), in Kraft getreten am 20. Dezember 1971, und von Protokoll Nr. 8 (SEV Nr. 118), in Kraft getreten am 1. Januar 1990. Er umfaßte weiterhin den Text von Protokoll Nr. 2 (SEV Nr. 44), das, gemäß Artikel 5 Absatz 3, seit seinem Inkrafttreten am 21. September 1970 Bestandteil der Konvention war. Sämtliche Bestimmungen, die durch diese Protokolle geändert oder hinzugefügt wurden, sind ab dem Inkrafttreten von Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155) am 1. November 1998 durch letzteres ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist das am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Protokoll Nr. 9 (SEV Nr. 140), aufgehoben.

Bereinigte Гњbersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein, Г–sterreich und der Schweiz abgestimmte Fassung

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -

in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden ist;

in der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der in ihr aufgeführten Rechte zu gewährleisten;

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist;

in Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch eine wahrhaft demokratische politische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden Menschenrechte gesichert werden;

entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an politischen Überlieferungen, Idealen, Achtung der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen Erklärung aufgeführter Rechte zu unternehmen -

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.

Abschnitt I – Rechte und Freiheiten

Artikel 2 – Recht auf Leben

1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich ge schützt. Niemand darf ab sichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

2. Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a.В jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b. jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c. einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

1.В Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

2.В Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

3.В Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt

a.В eine Arbeit,