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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Ausfertigungsdatum: 01.08.1959 Vollzitat: "Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 6.12.2011 I 2515 Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1979 +++) (+++ Maßgaben für beigetr. Teil des Landes Berlin vgl. BRAO Anhang EV; die Maßgaben sind teilweise nicht mehr anzuwenden +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. Art. 1 Nr. 1 u. 2 G v. 22.12.2010 I 2248 +++) Vgl. Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit v. 1.7.1960 300-7 (Soweit das Gesetz eine Ermächtigung der obersten Landesbehörden zum Erlaß von Rechtsverordnungen vorsieht, sind die Landesregierungen hierzu ermächtigt) Das G ist in den beigetretenen fünf Ländern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) abweichend von Anl. I Kap. III Sachg. A Abschn. I Nr. 7 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 921 gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 nach Maßgabe d. Satzes 4 u. Abs. 2 bis 13 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG) mWv 9.9.1994 in Kraft getreten; es gilt gem. Abschn. IV Nr. 1 Buchst. a EinigVtr im beigetretenen Teil des Landes Berlin mit Maßgaben, die gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 G v. 2.9.1994 I 2278 geändert wurden.

Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

Ausfertigungsdatum: 01.08.1959

Erster Teil

Der Rechtsanwalt

§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2 Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt Гјbt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Zweiter Teil

Die Zulassung des Rechtsanwalts

Erster Abschnitt

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1.

Allgemeine Voraussetzung

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 5 Freizügigkeit

Wer in einem deutschen Land die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4), kann auch in jedem anderen deutschen Land die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen.

2.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten GrГјnden abgelehnt werden.

§ 7 Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.В wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt;

4.В wenn gegen den Bewerber im Verfahren Гјber die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung