Zivilprozessordnung – ZPO
Deutschland
Das Buch enthält die folgenden Gesetze: Zivilprozessordnung - ZPO Gerichtsverfassungsgesetz - GVG Rechtspflegergesetz - RPflG Gerichtskostengesetz - GKG Kostenordnung - KostO
Zivilprozessordnung
ZPO
01.02.2012
Zivilprozessordnung
ZPO
Ausfertigungsdatum: 12.09.1950
Vollzitat:
"Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202 (2006 I S. 431) (2007 I S. 1781)), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist"
Stand:В Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202 (2006 I 431) (2007 I 1781)
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2011 I 3044
FuГџnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
(+++ MaГџgaben aufgrund EinigVtr vgl. ZPO Anhang EV;
teilweise nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 123/2006В (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. Art. 8 Nr. 1
G v. 22.8.2010 I 2248 +++)
Neufassung der ZivilprozeГџordnung vom 30.1.1877, RGBl. S. 83 durch Art. 9 d. G v. 12.9.1950 I 455
Gem. BVerfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 — 1 BvR 10/99 — war die Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als sie eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile außerhalb der streitwertabhängigen Revision nicht vorsah.
Buch 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Gerichte
Titel 1
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 2 Bedeutung des Wertes
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
(1) FГјr die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mГјndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; FrГјchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberГјcksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei AnsprГјchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die auГџer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
§ 5 Mehrere Ansprüche
Mehrere in einer Klage geltend gemachte AnsprГјche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht fГјr den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maГџgebend.
§ 7 Grunddienstbarkeit
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
§ 8 Pacht- oder Mietverhältnis
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach d