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Vergaberecht – VgR

Deutschland

Das Buch enthält die folgenden Gesetze: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB Vergabeverordnung - VgV Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A und B Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A und B Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen

Vergaberecht

VgR

01.02.2012

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

Ausfertigungsdatum: 26.08.1998

Vollzitat:

"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist"

Stand:В Neugefasst durch Bek. v. 15.7.2005 I 2114; 2009, 3850;

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 62 G v. 22.12.2011 I 3044

Г„nderung durch Art. 20 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3220 war nicht ausfГјhrbar, da zu diesem Zeitpunkt keine amtliche InhaltsГјbersicht existierte

FuГџnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 72/2009В (CELEX Nr: 32009L0072)

EGRL 73/2009В (CELEX Nr: 32009L0073) vgl. Art. 3 G v.В 26.7.2011 I 1554В +++)

Das G wurde als Artikel 1 G 703-4/1 v. 26.8.1998 I 2521 (WettbewGГ„ndG 6) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.1999 in Kraft getreten.

Erster Teil

Wettbewerbsbeschränkungen

Erster Abschnitt

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen

§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 2 Freigestellte Vereinbarungen

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder — verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

§ 3 Mittelstandskartelle

(1) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn

1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und

2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.

(2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c, wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung darlegen. Diese Regelung tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft.

§§ 4 bis 18 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt

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