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Passgesetz – PaßG

Deutschland

PaßG Ausfertigungsdatum: 19.04.1986 Vollzitat: "Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist". Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 30.7.2009 I 2437

PaГџgesetz

PaГџG

Ausfertigungsdatum: 19.04.1986

01.02.2012

Erster Abschnitt PaГџvorschriften

§ 1 Passpflicht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gГјltigen Pass mitzufГјhren und sich damit Гјber ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genГјgt.

(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.В Reisepass,

2.В Kinderreisepass,

3. vorläufiger Reisepass,

4.В amtlicher Pass

a)В Dienstpass,

b)В Diplomatenpass,

c) vorläufiger Dienstpass,

d) vorläufiger Diplomatenpass.

(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.

(4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass kann auch

1. Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren Familienangehörigen sowie

2. sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind und deren Familienangehörigen, ausgestellt werden, wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

(5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt.

§ 2 Befreiung von der Paßpflicht

(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien,

2.В andere amtliche Ausweise als PaГџersatz einfГјhren oder zulassen.

(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Paßpflicht zulassen.

§ 3 Grenzübertritt

Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.

§ 4 Paßmuster

(1) Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

1.В Familienname und Geburtsname,

2.В Vornamen,

3.В Doktorgrad,

4.В Ordensname, KГјnstlername,

5.В Tag und Ort der Geburt,

6.В Geschlecht,

7. Größe,

8.В Farbe der Augen,

9.В Wohnort,

10. Staatsangehörigkeit und

11.В Seriennummer.

Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. Abweichend von Satz 3 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen.

(2) Der Pass enthält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

1.В Folgende AbkГјrzungen:

a)В "P" fГјr Reisepass,

b)В "PC" fГјr Kinderreisepass,

c) "PP" für vorläufigen Reisepass,

d) "PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und

e)В "PD" fГјr Diplom