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Handwerksordnung – HwWahlO

Deutschland

HwWahlO Ausfertigungsdatum: 17.09.1953 Vollzitat: "Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), das zuletzt durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist". Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24. 9.1998 I 3074; zuletzt geändert durch Art. 35b G v. 24.12.2003 I 2954

Handwerksordnung HwWahlO

Ausfertigungsdatum: 17.09.1953

01.02.2012

Erster Abschnitt

Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und WahlausschuГџ

§ 1

Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt den Tag der Wahl. Er bestellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehören und nicht Mitarbeiter der Handwerkskammer sein dürfen.

§ 2

(1) Der Wahlleiter beruft aus der Zahl der Wahlberechtigten vier Beisitzer und die erforderliche Zahl von Stellvertretern, die je zur Hälfte Wahlberechtigte nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung sein müssen. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuß; den Vorsitz führt der Wahlleiter.

(2) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Stellvertreter mindestens je ein Wahlberechtigter nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung als Beisitzer anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters.

(3) Die in den Wahlausschuß berufenen Beisitzer und Stellvertreter werden von dem Vorsitzenden auf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten verpflichtet.

(4) Die Stellvertreter werden fГјr abwesende oder ausgeschiedene Beisitzer herangezogen.

(5) Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses bestellt der Vorsitzende einen Schriftführer, den er auf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung seines Amtes verpflichtet; der Schriftführer ist nicht stimmberechtigt und soll nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehören.

(6) Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vorsitzende. Die Beisitzer und der SchriftfГјhrer werden zu den Sitzungen eingeladen.

(7) Der WahlausschuГџ entscheidet in Г¶ffentlicher Sitzung.

(8) Г–ffentlich sind diese Sitzungen auch dann, wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung vorher durch Aushang am Eingang des Sitzungshauses mit dem Hinweis bekanntgegeben worden sind, daГџ der Zutritt zur Sitzung den Stimmberechtigten offen steht.

(9) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten keine Vergütung; es wird ihnen für bare Auslagen und Zeitversäumnis eine Entschädigung nach den für die Mitglieder der Handwerkskammer festgesetzten Sätzen gewährt. Die Arbeitnehmer sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts gemäß § 69 Abs. 4 Satz 3 freizustellen.

(10) (weggefallen)

Zweiter Abschnitt

Wahlbezirk

§ 3

Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahlbezirk.

Dritter Abschnitt

Stimmbezirke

§ 4

Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung können die Handwerkskammern in ihrer Satzung gemäß § 93 Abs. 2 der Handwerksordnung Gruppen bilden.

Vierter Abschnitt

Abstimmungsvorstand

§§ 5 und 6 (weggefallen)

FГјnfter Abschnitt

Wahlvorschläge

§ 7

Der Wahlleiter hat spätestens drei Monate vor dem Wahltag in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern und dabei die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§§ 8 bis 10) bekanntzugeben.

§ 8

(1) Die Wahlvorschläge gelten für den Wahlbezirk (§ 3); sie sind getrennt für die