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Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB

Schweiz

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; Stand am 15.11.2011 Schweiz.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB vom 10. Dezember 1907

Stand am 15.11.2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestГјtzt auf Artikel 64 der Bundesverfassung

,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904

,

beschliesst:

Einleitung

Art. 1

A. Anwendung des Rechts

1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht

nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen wГјrde.

3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

Art. 2

B. Inhalt der Rechtsverhältnisse

I. Handeln nach Treu und Glauben

1 Jedermann hat in der AusГјbung seiner Rechte und in der ErfГјllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

Art. 3

II. Guter Glaube

1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknГјpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.

2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

Art. 4

III. Gerichtliches

В Ermessen

Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.

Art. 5

C. Verhältnis zu den Kantonen

I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.

2 Wo das Gesetz auf die Гњbung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Гњbung nachgewiesen ist.

Art. 6

II. Г–ffentliches Recht der Kantone

1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.

2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.

Art. 7

D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes

Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes

über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.

Art. 8

E. Beweisregeln

I. Beweislast

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

Art. 9

II. Beweis mit Г¶ffentlicher Urkunde

1 Г–ffentliche Register und Г¶ffentliche Urkunden erbringen fГјr die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Art. 10

Erster Teil: Das Personenrecht

Erster Titel: Die natГјrlichen Personen

Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit

1.В Im

Allgemeinen

Art. 11

A. Persönlichkeit im Allgemeinen

I. Rechtsfähigkeit

1 Rechtsfähig ist jedermann.

2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.

Art. 12

II. Handlungsfähigkeit

1.В Inhalt

Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.

Art. 13

2.В Voraussetzungen

a.В Im Allgemeinen

Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.

Art. 14

b.В MГјndigkeit

MГјndig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Art. 15

c. …

Art. 16

d. Urteilsfähigkeit

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgem