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Schweizerische Zivilprozessordnung – ZPO

Schweiz

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO); Stand am 15.11.2011 Schweiz.

Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008

Stand am 15.11.2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestГјtzt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung

, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006

, beschliesst:

1.В Teil: Allgemeine Bestimmungen

1.В Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen fГјr:

a.В streitige Zivilsachen;

b.В gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

c.В gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungsund Konkursrechts;

d.В die Schiedsgerichtsbarkeit.

Art. 2 Internationale Verhältnisse

Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987

Гјber das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.

Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden

Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand

1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit

Art. 4 Grundsätze

1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der

Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.

Art. 5 Einzige kantonale Instanz

1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

a.В Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Гњbertragung und Verletzung solcher Rechte;

b.В kartellrechtliche Streitigkeiten;

c.В Streitigkeiten Гјber den Gebrauch einer Firma;

d.В Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986

gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;

e. Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983

;

f.В Klagen gegen den Bund;

g.В die Einsetzung eines SonderprГјfers nach Artikel 697b des Obligationenrechts

(OR);

h.В Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006

über die kollektiven Kapitalanlagen und nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995

.

2 Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.

Art. 6 Handelsgericht

1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale

Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).

2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:

a. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;

b.В gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und

c. die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.

3 Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.

4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:

a.В Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;

b.В Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.

5 Das Handelsgericht ist auch fГјr die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor

Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.

Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung

Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversich