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Wettbewerbsgesetz – WettbG

Г–sterreich

WETTBEWERBSGESETZ WettbG Datum der Kundmachung: 16.04.2002

Wettbewerbsgesetz

WettbG

Datum der Kundmachung: 16.04.2002

Langtitel

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz — WettbG)

StF: BGBl. I Nr. 62/2002 (NR: GP XXI RV 1005 AB 1047 S. 97. BR: 6612 AB 6618 S. 686.)

Г„nderung

BGBl. I Nr. 62/2005 (NR: GP XXII RV 942 AB 991 S. 112. BR: AB 7310 S. 723.)

BGBl. I Nr. 106/2006 (NR: GP XXII RV 1411 AB 1452 S. 150. BR: 7538 AB 7575 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0054, 32003L0055, 32004L0008, 32004L0067]

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 1

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,

a) funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder — beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegenzutreten sowie

b) eine die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005, zu gewährleisten.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.

(3) Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.

Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 2

(1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder — beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:

1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005,

2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),

3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,

4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,

5.В Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik,

6. Antragstellung nach § 7 Abs. 2 Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 sowie

7. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 — UWG, BGBl. Nr. 448, in der jeweils geltenden Fassung, wobei die §§ 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden.

(2) Der Bundeswettbewerbsbehörde obliegt die Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (§ 16).

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.

(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen.

Zuständigkeit für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln

§ 3

(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1) ist, soweit nicht gemäß Abs. 2 die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtsc