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Rechnungshofgesetz – RHG

Г–sterreich

Rechnungshofgesetz - RHG, vom 1948 Fassung vom 01.03.2012 Г–sterreich

Rechnungshofgesetz

RHG

Datum der Kundmachung: 13.08.1948

Langtitel

Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 — RHG)

StF: BGBl. Nr. 144/1948 (NR: GP V RV 585 AB 626 S. 83. BR: S. 32.)

Г„nderung

BGBl. Nr. 299/1958 (VfGH)

BGBl. Nr. 179/1959 (NR: GP IX RV 13 AB 29 S. 5. BR: S. 147.)

BGBl. Nr. 541/1977 (NR: GP XIV IA 65/A AB 648 S. 67. BR: AB 1722 S. 368.)

BGBl. Nr. 664/1989 (NR: GP XVII RV 1052 AB 1117 S. 125. BR: AB 3799 S. 524.)

BGBl. Nr. 119/1996 (NR: GP XX RV 16 AB 27 S. 5. BR: AB 5133 S. 609.)

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 39/1999 (NR: GP XX IA 415/A AB 1541 S. 154. BR: AB 5861 S. 649.)

BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)

BGBl. I Nr. 105/2009 (NR: GP XXIV IA 766/A AB 338 S. 37. BR: AB 8178 S. 776.)

BGBl. I Nr. 98/2010 (NR: GP XXIV IA 1187/A AB 989 S. 83. BR: AB 8408 S. 790.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

I. Abschnitt

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des Bundes

A. Hoheitsverwaltung, Monopole und Bundesbetriebe

1.В Rechnungs- und Gebarungskontrolle.

§ 1

(1) Der Rechnungshof hat die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu ГјberprГјfen. Dieser ГњberprГјfung unterliegen:

1.В Die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes;

2.В die gesamte Schuldengebarung des Bundes;

3. die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögen.

(2) Ausgaben, die vom Bundesvoranschlag (Bundesvoranschlagsentwurf) hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Natur abweichen, hat der Rechnungshof zu überwachen. Derartige Gebarungsfälle sind daher, soweit sie nicht bereits durch Sondergesetze bewilligt sind, dem Rechnungshof — wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, vor ihrem Vollzuge — zur Kenntnis zu bringen; hierunter fallen auch jene Gebarungsfälle, in denen es sich um die Überschreitung eines einer anweisenden Stelle laut der Teilhefte zum Bundesvoranschlag zugewiesenen Teilkredites handelt.

(3) Dem Rechnungshof obliegt auГџerdem die ГњberprГјfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

(4) Der Rechnungshof hat auf BeschluГџ des Nationalrates sowie auf begrГјndetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der GebarungsГјberprГјfung durchzufГјhren und das Ergebnis dem Nationalrat zu berichten, beziehungsweise der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

§ 2

(1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

(2) Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben, als auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.

§ 3

(1) In AusГјbung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner ГњberprГјfung unterliegenden Stellen unmittelbar.

(2) Er ist befugt:

1.В von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden AuskГјnfte zu verlangen;

2. die Einsendung von Rechnungsbüchern, — belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen;

3. durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, — belege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen und

4. die Vornahme von Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu ver