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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG

Г–sterreich

AUSLIEFERUNGS- UND RECHTSHILFEGESETZ ARHG Datum der Kundmachung: 28.12.1979

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

ARHG

Datum der Kundmachung: 28.12.1979

Langtitel

Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)

StF: BGBl. Nr. 529/1979 (NR: GP XV RV 4 AB 144 S. 13. BR: 2041 AB 2050 S. 390.)

Г„nderung

BGBl. Nr. 756/1992 (NR: GP XVIII RV 663 AB 780 S. 87. BR: AB 4361 S. 561.)

BGBl. Nr. 762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S. 47. BR: 5306 AB 5307 S. 619.)

BGBl. I Nr. 108/2000 (NR: GP XXI IA 209/A AB 289 S. 36. BR: 6216 AB 6220 S. 668.)

BGBl. I Nr. 6/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 15/2004 (NR: GP XXII RV 294 und 309 AB 379 S. 46. BR: AB 6967 S. 705.)

BGBl. I Nr. 164/2004 (NR: GP XXII RV 679 AB 742 S. 90. BR: AB 7168 S 717.)

BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

BGBl. I Nr. 134/2011 (NR: GP XXIV RV 1523 AB 1536 S. 135. BR: AB 8622 S. 803.)

I. HAUPTSTГњCK

Allgemeine Bestimmungen

Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen

§ 1

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Allgemeiner Vorbehalt

§ 2

Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich nicht verletzt werden.

Gegenseitigkeit

§ 3

(1) Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf von einer österreichischen Behörde nicht gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen eines anderen Staates nicht entsprochen werden könnte, es sei denn, daß ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint. In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Ist die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft, so ist hierГјber eine Auskunft des Bundesministers fГјr Justiz einzuholen.

(4) Einem anderen Staat kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen nach diesem Bundesgesetz die Gegenseitigkeit zugesichert werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung nicht besteht und wenn es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig wäre, einem gleichartigen Ersuchen dieses Staates zu entsprechen.

Bedingungen

§ 4

Bedingungen, die ein anderer Staat anläßlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, sind einzuhalten.

Kosten

§ 5

Kosten, die durch die Bewilligung einer Auslieferung oder Ausfolgung, durch die Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung im Inland entstanden sind, hat die Republik Österreich zu tragen, sofern auch insoweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Für die durch Leistung von Rechtshilfe entstandenen Sachverständigengebühren sowie für Kosten einer Durchlieferung ist stets Ersatz durch den ersuchenden Staat zu verlangen.

Vorschriften Гјber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

§ 6

Die in zoll-, devisen- oder monopolrechtlichen Vorschriften oder in Vorschriften über den Warenverkehr enthaltenen Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gegenständen, einschließlich von Waren und Werten, stehen der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässigen Ausfolgung, Durchbeförderung oder Übersendung von Gegenständen nicht entgegen.

Reisedokumente

§ 7

Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einem anderen Staat übergeben oder von einem anderen Staat übernommen werden, benötigen für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) noch einen Sichtvermer